Klimaprozesse und Anmerkungen zum deutschen Rechtssystem
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Das kuriose Verfahren Mann gegen Ball habe ich bereits im Datenkapitel erläutert.

1) Klimaklagen Deutschland
2) Klimaklagen Europa
3) Basiswissen zum BVerfG
4) Schwachpunkte im deutschen Rechtswesen

1) Klimaklagen Deutschland

In Deutschland wird insbesondere die Entscheidung 1 BvR 2656/18 des BVerfG vom 24. März 2021 diskutiert und als Durchbruch für den Klimaschutz präsentiert.

Bei genauen Durcharbeiten der Entscheidung zeigt sich jedoch, dass das BVerfG die 4 Verfassungsbeschwerden in allen wesentlichen Punkten zerklaubt und abgeschmettert und dem Gesetzgeber mehrfach ausdrücklich prinzipiell angemessenes Vorgehen bescheinigt hat. Z.B. Rdn 143 („dass Schutzpflichten verletzt sind kann jedoch nicht festgestellt werden“), ähnlich Rdn. 153ff, 211, 214 (, 230, 236f, 239ff.

Stattdessen gab es ein verbal breit ausgewälztes symbolisches Trostpflaster ohne unmittelbare praktische Bedeutung. Das angegriffene Gesetz gilt weiter. Der Gesetzgeber - nicht etwa die Bundesregierung - musste lediglich einige Angaben konkretisieren (Rdn. 268) wobei das BVerfG außer Floskeln wie "vorausschauend", "weitere Vorkehrungen", "hinreichende Vorkehrungen", "permanente Pflicht", "offene Gestaltungsspielräume" keine konkreten Vorgaben machte.

Dem ist der Gesetzgeber umgehend durch eine entsprechende Gesetzesänderung nachgekommen. Einige Kläger hielten diese Änderung aber für zu gering und legten erneut Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG nahm diese Beschwerde jedoch ohne Begründung gar nicht zur Entscheidung an (1 BvR 188/22 vom 25.5.2022). Ähnlich erfolglos waren weitere in diese Richtung zielende Verfassungsbeschwerden (z.B. 1 BvR 1565/21 vom 8.01.2022).

Die Nachbesserungsforderung in der erstgenannten Entscheidung begründet das BVerfG damit, dass schon jetzt eine erhebliche Reduzierung der Freisetzung weiterer Treibhausgase geboten sei damit nicht folgende Generationen zu extremeren und damit freiheitseinschränkenderen Maßnahmen gezwungen wären.
Insofern folgt das Gericht damit der herrschenden Treibhausgastheorie und stützt sich auf die Aussagen des IPCC (Rdn. 16). Dabei verkennt das Gericht jedoch nicht, dass auch die bisherigen Angaben des IPCC Änderungen erfahren haben und erheblichen Unsicherheiten unterliegen (Rdn. 161F, 220, 220).
Weiterhin wird auch die Möglichkeit neuer Erkenntnisse und Entwicklungen nicht übergangen (Rdn. 262).

Im Grunde genommen ist in dem Urteil alles drinnen um einerseits nicht bei den aktuellen Klimarettern in Ungnade zu fallen. Andererseits legt man sich nicht konkret fest und hält sich genug Hintertürchen offen. Wenn sich später Fehler zeigen dann beruhen die eben auf Falschinformationen anderer denen das Gericht aufgesessen ist.

Was ich bei dem Urteil kritikwürdig finde bzw. vermisse:

- Übernahme von zweifelhaften und reißerischen Behauptungen wie Kipppunkte, unumkehrbar, irreversibel (z.B. Rdn. 21, 61, 72, 119, 161, 185, 108, 187).

- Das Gericht scheint durchgängig den Unterschied zwischen Wärme und Temperatur nicht zu verstehen (z.B. Rdn. 229ff).

- Diverse Nulllaussagen wie z.B. „Der anthropogene Klimawandel ist unmittelbar ursächlich auf die Konzentration menschlich verursachter Treibhausgase in der Erdatmosphäre zurückzuführen (Rdn. 119).
Das heißt nichts anderes als „der menschengemachte Klimawandel ist menschengemacht“. Aber ohne Feststellung, welcher Anteil des Klimawandels nun menschengemacht und welcher natürlich ist, ist diese Aussage automatisch immer zutreffend und absolut wertlos.
Dazu ständig neu formulierte Wiederholungen.

- Kein Wort bezüglich Bevölkerungswachstum und vom Menschen ausgeatmetem CO2.

- Migrationsdruck, Hungersnöte und sogar Kriege werden auch auf den Klimawandel zurückgeführt statt auf Bevölkerungswachstum (Rdn. 28). Abgesehen davon sind das leider keine neuartigen Erscheinungen.

- Das Gericht übergeht, dass wir aus einer kleinen Eiszeit kommen und bereits deshalb ein gewisser Temperaturanstieg zu erwarten ist. Die Bezeichnung der vergangene kleine Eiszeit als „vorindustrielle Zeit“ suggeriert als Verursachung industrielle Tätigkeit (z.B. Rdn. 24).

- Breite Ausführungen zum für die Zukunft erwarteten Anstieg des Meeresspiegels ohne Erwähnung, dass es sich um einen seit 20.000 Jahren anhaltenden zeitweise wesentlich stärkeren Trend handelt (z.B. Rdn. 25).

- Mindestens einer der Beschwerdeführer (Kläger) ist Bewohner einer Nordseeinsel und befürchtet, dass der Klimawandel den Untergang seiner Heimatinsel verursachen könnte. Der ständige Landverlust und Untergang von Inseln in der Nordsee findet sich bereits in alten deutschen Schulatlanten. Deshalb zu klagen hätte eigentlich mit einer Missbrauchsgebühr geahndet werden müssen. Hat man sich aber offensichtlich wegen der breiten Öffentlichkeit nicht getraut.

- Der im vorliegendem Fall zugelassene Ansatz, heute Schutzmaßnahmen für spätere Generationen einzuklagen, ist rechtlich äußerst problematisch.
Denn dann müsste man konsequenterweise z.B. auch Klagen in Namen zukünftiger Generationen gegen heutige Schuldenaufnahmen oder andere Übel auf Kosten zukünftiger Generationen zulassen.
Oder Klagen in Namen zukünftiger Generationen gegen die heutigen Abtreibungsregeln weil die das Recht auf das Leben zukünftiger Generationen bedrohen.
Wenn dieses Fass einmal geöffnet wird werden absurde Klagekonstellationen möglich.
Übrigens hat der EuGH genau einen Tag später gerade diesen Ansatz als Grund für die Abweisung der "People's Climate Case“ Klage genannt. Diese Klage war bereits formal unzulässig weil die Kläger nicht selbst besonders betroffen waren.

- Das Gericht erklärt die Verhinderung/Begrenzung des Klimawandels/Temperaturanstiegs zur eindeutigen Priorität gegenüber Anpassungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen … die die Folgen des Klimawandels lindern). Z.B. Rdn. 34, 144, 150, 157, 164, etc.
Entscheidungstheoretisch liegt es jedoch so, dass Anpassungsmaßnahmen mit hoher Sicherheit erfolgreich wären. Schließlich gibt es bewährte Überlebenserfahrungen aus wesentlich heißeren Ländern als Deutschland. Und dem steigendem Meeresspiegel kann man rechtzeitig ausweichen statt vergeblich gegen ihn anzukämpfen.
Der Versuch, den Klimawandel zu begrenzen ist dagegen ein Glücksspiel mit mehreren Unbekannten. So sind erstens die Ursachen des Klimawandels unsicher. Zweitens ist unsicher, ob alle anderen bei der Bekämpfung dauerhaft ernsthaft mitmachen würden. Es gibt Länder die vom Klimawandel profitieren könnten. Die Wähler könnten in manchen Ländern nicht mehr mitspielen. Und jede Menge weitere Unwägbarkeiten ...

Das Urteil wurde auch aus weiteren Gründen von vielen Juristen kritisiert. Nicht immer so zurückhaltend wie normalerweise in der Branche üblich.


Entscheidungen von Verwaltungsgerichten.
Einige Verwaltungsgerichte haben Regierungen Verstöße gegen „Klimaschutzgesetze“ oder ähnliches bescheinigt, sprich „sie verurteilt“.
Dabei haben diese Gerichte jedoch nicht darüber entschieden, ob das entsprechende Gesetz zweckmäßig ist. Das ist nicht Aufgabe von Verwaltungsgerichten. Sie haben lediglich darüber entschieden, ob das Gesetz eingehalten wurde.
Wenn also z.B. in einem Gesetz konkret steht, dass das Abgas X um y% zu reduzieren ist, dann liegt ein Gesetzesverstoß vor wenn dies nicht erreicht wird. Oft geht es in diesem Zusammenhang auch um die Frage ob bestimmte Anlagen zugelassen werden dürfen.
Oft sind solche Gesetze auch so formuliert, dass sie nur ein relativ unkonkretes Ziel vorgeben ohne konkrete Maßnahmen zu seiner Erreichung festzulegen. „Klimaneutralität bis 2050“, „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ oder Verweise auf irgendwelche internationalen Menschenrechtsverträge und ähnliches ohne weitere Detailvorgaben wären z.B. so ein unkonkretes Ziel. Damit kann ein Gericht kaum seriös arbeiten und irgendwann landet so etwas bei Verfassungsgerichten zwecks Auslegung.
Immer wieder werden der schönen Öffentlichkeitswirkung wegen Gesetze beschlossen die unrealistisch sind bzw. um der Durchsetzung sich später keiner mehr ernsthaft kümmert. Langfristig stellt die Politik sich bzw. ihren Nachfolgern damit selbst ein Bein. Manchmal kommen sie aus dieser Falle dann nur noch heraus indem sie das Gesetz später wieder abschwächen, Fristen verlängern, etc.


Zivilklagen
Das bedeutet, dass Personen oder Unternehmen andere Personen oder Unternehmen auf Schadenersatz oder Unterlassung verklagen. Das Hauptproblem bei solchen Klagen liegt im Nachweis der Kausalität. War es wirklich das Handeln von A das den Schaden bei B verursacht hat? Bei solchen Klagen liegt oft auch eine Vermischung bzw. Konflikt von Klima- und diversen anderen Umweltproblemen vor. So wollen die einen zwecks Klimaschutz Windkraftanlagen, große Stromverbundnetze, mehr Schienenverkehr, etc. Andere klagen genau dagegen wegen z.B. Arten- und Naturschutz. Hinzu kommen diverse formale Probleme wie z.B. Verjährung.
Der wohl berühmteste derartige Fall ist der des peruanischen Bauern Saúl Luciano. Er hat zum Schutz vor einem tauenden Gletscher Geld in bauliche Absicherung seines Hauses investiert und hat 2015 den deutschen Energiekonzern RWE am Landgericht Essen auf Schadenersatz verklagt. Er argumentiert, dass RWE 0,47 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verursache und deshalb anteilig 0,47% seiner Absicherungskosten zahlen müsse.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen und ist mittlerweile als Berufung am Oberlandesgericht Hamm anhängig. Dort ist man heute noch, mithin also mehr als 8 Jahre nach Klageeinreichung, in der Beweisaufnahme. Das Gericht war inzwischen sogar mindestens ein Mal zur Ortsbesichtigung selbst in Peru.
Irgendwie habe ich bei dieser Angelegenheit den Eindruck, die Richter wollen Zeit schinden bis zur Pensionierung bzw. bis höchstgerichtliche Entscheidungen zum Thema vorliegen.
Nach meiner Meinung hätte diese Klage umgehend abgewiesen werden müssen mit Hinweis, dass seit Jahrtausenden Eis taut. Früher zeitweise viel schneller als heute. Es ist nicht ersichtlich warum gerade das aktuelle bzw. zukünftige Tauen von RWE verursacht sein sollte. Und selbst wenn man Treibhausgase für verantwortlich hält, dann sollte man zuerst einmal an das Abholzen und Abbrennen der Urwälder in Peru denken.

Üblicherweise ist es übrigens nicht wirklich der Bauer X der eine derartige Klage einreicht. Vielmehr sind es Umweltschutz- oder Klimaschutzorganisationen oder ähnlich Gruppen die solche Klagen anregen, vorbereiten, finanzieren und dann formal im Namen eines oder mehrerer angeblich Betroffener einreichen.
Praktisch geht es mithin darum, politische oder gesellschaftliche Ziele über die Gerichte durchzusetzen. Formal ist das oft zulässig. Allerdings kann man einwenden, diese Methode läuft darauf hinaus, die demokratische Ordnung durch die „Hintertür“ zu umgehen. Denn der normale Weg wäre, dass von einer Wählermehrheit gewählte Regierungen für solche Fälle eindeutige Gesetze machen. Und nicht, dass alte Gesetze solange zurechtgebogen werden bis sie irgendwie das hergeben was gerade von irgendwelchen lautstarken Gruppen gefordert wird.
Das Gegenargument dagegen ist dann wieder, dass es sich nur um eine Art Ausgleich für ebenso undemokratische verdeckte Lobbyarbeit von anderen handele.

2) Klimaklagen Europa

Weiterhin gab es in verschiedenen Staaten mehrere vergleichbare Klagen die überwiegend auf eine „Fürsorgepflicht“ des Staates und diverse internationale Abkommen zum Klimaschutz gestützt waren bzw. sind. Es gab sehr unterschiedliche Ergebnisse. Oft waren bereits die formalen Klagevoraussetzungen nicht erfüllt.
Bekannt ist z.B. eine erfolgreiche Klage gegen die Niederlande. Ein Land, das aufgrund seiner tiefen Lage, teilweise unter dem Meeresspiegel geschützt durch Deiche, bei nur wenigen Metern Meeresspiegelanstieg zu großen Teilen untergehen wird.
Bei praktisch all diesen Verfahren vermisse ich eine echte Auseinandersetzung mit der Frage, wie weit tatsächlich „Klimagase“ ursächlich sind. Es werden einfach die üblichen IPCC- Behauptungen (ca. 55 verschiedene Modelle) als angeblicher wissenschaftlicher Konsens übernommen. Wer einmal erlebt hat wie pingelig in normalen Klagen die Kausalität bewiesen werden muss kann sich da nur wundern. Offen bleibt z.B.:
- Warum ist das Eis früher ohne „menschengemachte Treibhausgase“ schneller getaut als aktuell?
- Warum wird das von Menschen ausgeatmete CO2 ausgeklammert und die Bevölkerungsexplosion tabuisiert?
- Warum das ständige Durcheinanderwerfen von Wärme und Temperatur?
- Warum kein entscheidungstheoretisches Abwägen zwischen Vermeidungs- und Anpassungsstrategien?


In dem Verfahren am EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg) wurden mehrere Klagen zusammen verhandelt. Z.B. Klagen von Einzelpersonen wie mehreren schweizerischen Seniorinnen und portugiesischen Kindern sowie von einer Organisation (Verein KlimaSeniorinnen Schweiz).
Die Seniorinnen fühlten sich aufgrund ihres Alters durch die Klimaerwärmung besonders gefährdet. Die portugiesischen Kinder befürchteten gegenwärtige und zukünftige Gefahren durch den Klimawandel.
Die Klagen der Einzelpersonen wurden sämtlich aus formalen Gründen abgewiesen. Mal war der nationale Rechtsweg nicht ausgeschöpft (Klagen beim EGMR sind in der Regel erst zulässig wenn vorher alle normalen nationalen Instanzen erfolglos ausgeschöpft wurden), mal fehlte die erforderliche direkte persönliche Betroffenheit (victim status – abstrakte theoretische Betroffenheit reicht nicht), mal ging die Klage zu weit (gegen Portugal und gleich 32 weitere Länder).
Zulässig war dagegen die Klage des Vereins Klimaseniorinnen. Das Gericht befand, dass unter bestimmten Bedingungen Organisationen im Sinne von Allgemeininteresse klageberechtigt sein können auch wenn die einzelnen Mitglieder nicht die an sich erforderliche direkte persönliche Betroffenheit (victim status) aufweisen.

Im Bezug auf diese zulässige Klage urteilt der EGMR, dass die Schweiz es unterlassen hat angemessene Vorschriften und Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels zu unternehmen (legislation and measures to mitigate the effects of climate change).
Weiterhin wird gerügt, dass die Schweizer Behörden und Gerichte in den nationalen Vorverfahren unzureichend untersucht und begründet hätten (inadequate and insufficient considerations).

Hier die Begründung des EGMR in Kurzform – und hier ausführlicher.

Das Urteil erging mit 16 gegen 1 Richterstimmen. Ganz unten unter dem vollständigen Urteil die hoch interessante abweichende Meinung des Richters Tim Eicke (Deutsch-Brite als Richter für das UK am EGMR).

Meine Kritikpunkte:

- Die Klageberechtigung von Organisationen wegen abstrakten, theoretischen Bedrohungslagen, ohne dass tatsächliche konkrete Betroffenheit vorliegt, ist zwar in einigen Ländern inzwischen unter bestimmen Bedingungen zulässig, erscheint mir aber in vielen Fällen bedenklich (Klagevereine die so gewonnene Öffentlichkeit zum Sammeln von Spenden nutzen, Durchsetzung politischer Forderungen entgegen Wahlergebnissen, etc.).
Das Gericht räumt selbst ein, dass solche Klagen vorliegend eigentlich nicht zulässig sind, andererseits aber ausnahmsweise irgendwie dann doch zulässig sein könnten (The exclusion of general public-interest complaints (actio popularis) under the Convention requires, however …)
Kurz: Man fügt dem aktuell herrschenden öffentlichen Druck.
Tatsächlich engt diese Entscheidung die Klagebefugnis von Einzelpersonen zugunsten der Klagebefugnis von Organisationen ein. Wer nicht Mitglied im richtigen Verein ist hat bald keine Chance mehr? Und das als Vorgabe von einem Menschenrechtsgericht.

- Im Ergebnis ist das Urteil schlicht unklar. Einerseits ist mehrfach von Maßnahmen gegen den Klimawandel die Rede (Suchbegriffe z.B. „carbon budget“, „greenhouse gas (GHG)“).
Andererseits geht es um Maßnahmen gegen die Auswirkungen des Klimawandels (effective protection … from the serious adverse effects of climate change, to mitigate the effects of climate change). Für letzteres würde z.B. die Verteilung von Klimaanlagen reichen.
Ja was denn nun? Das Gericht räumt selbst ein, dass sie nichts Konkretes vorgeben können „the Court found that it could not be detailed or prescriptive as regards any measures to be implemented ...“

- Das Gericht schafft Stück für Stück selbst neue Grundrechte. Dabei ist es aber an die in der Europäischen Menschenrechtskonvention einzeln aufgeführten relativ eindeutig definierten Grundrechte gebunden und darf diese nicht selbstständig immer breiter mit neuen Nebenrechten auswalzen. Gerichte dürfen sich nicht zum Gesetzgeber aufschwingen.

- Der EGMR wirft einerseits den Schweizer Behörden und Gerichten ungenügende Untersuchung und Begründung vor, bleibt andererseits selbst aber eine substantiierte Begründung schuldig. Außer den üblichen Phrasen wie „compelling scientific evidence“, „confirmed by scientific knowledge“, „sufficiently reliable indications“, „Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC)“, unterbleibt jede eigene Auseinandersetzung mit dem Thema.
Das grenzt an Satire: Das Gericht räumt selbst ein, dass die Klage an sich nicht zulässig ist, und ebenso, dass es dazu nichts wirklich entscheiden kann. Aber man stellt fest, dass die Schweiz irgendwas irgendwie unterlassen hat.
Reiner Populismus. Ein symbolisches Zugeständnis an den Zeitgeist ohne jegliche konkrete Festlegung. Und das ausgerechnet gegenüber der Schweiz wo fast jede Kleinigkeit mittels Volksabstimmungen entschieden wird .

Der beiden Schweizer Parlamente (Ständerat und Nationalrat) haben entsprechend auch umgehend das Urteil als Kompetenzüberschreitung bezeichnet ("Ein ultrawirres Urteil“) und mitgeteilt, dass sie ihm keine Folge leisten werden.

Inzwischen sind neue Klimaklagen in Straßburg anhängig. Die müssen sie dann entweder wieder aus formalen Gründen abweisen oder endlich konkreter werden.


Etwas Basiswissen zum EGMR:
Dieses Gericht gehört zum Europarat. Das ist eine andere Organisation als die EU, und das Gericht hat folglich nichts mit dem EuGH in Luxemburg zu tun.
Aufgabe des EGMR ist die Überwachung der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Dazu hat das Gericht eine eigene Verfahrensordnung (Rules of Court) die allerdings von Zeit zu Zeit geändert/angepasst wird.
Theoretisch sind die Urteile des EGMR für alle beteiligten Staaten bindend. Praktisch werden sie jedoch manchmal ignoriert. Ein Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung gibt es nicht.

Beschwerdevoraussetzungen: Ein Beschwerdeführer muss in seinen in der Europäischen MRK beschriebenen Grundrechten selbst unmittelbar direkt verletzt werden. Er muss den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben (in D in der Regel also erfolglos alle Instanzen incl. BVerfG durchlaufen haben) und in Straßburg bestimmte streng gehandhabte Fristen und Formalien einhalten (Details auf der Homepage des EGMR).

Ich habe die Arbeit des EGMR über mehr als 40 Jahre intensiv beobachtet und bin im Ergebnis enttäuscht und frustriert. Juristen sprechen bisweilen auch von einer „Gerichts-Attrappe“. Wieder einmal wurde eine an sich gute Idee aus diversen Gründen an die Wand gefahren:

- Im Fall Koenig (dem ersten Fall bei noch ganz anderer Verfahrensordnung) haben sie nahezu 100 Seiten über Zulässigkeit diskutiert. Nachdem die Zulässigkeit geklärt war wurde die Beschwerde mit ganz wenigen Sätzen als unbegründet abgeschmettert.

- Später wurden die Begründungen immer kürzer und hatten in einigen mir bekannten Fällen gar nichts mit dem Kern der eingereichten Beschwerde zu tun. Es lag der Verdacht nahe, dass der Beschwerdetext im Laufe der Bearbeitung (Übersetzungen) verändert wurde. Akteneinsicht in diese Übersetzungen wurde verweigert.
Also ein Gericht das andere Gerichte bzw. Staaten wegen verweigerter Akteneinsicht rügt, verweigerte selbst Akteineinsicht.

- Mindestens in einem Fall war der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtete, aber über die Details genauestens informiert und versuchte, den Beschwerdeführer zu kriminellen Handeln zu verleiten. Offenbar um ein Druckmittel gegen ihn zu schaffen. Straßburg hatte kein Interesse an Aufklärung.
Dazu passt, dass das deutsche Bundesministerium der Justiz auf seiner Homepage ein falsches Formular für Beschwerden beim EGMR anbot. Wer dieses Formular benutzte wurde in Straßburg gleich aus formalen Gründen endgültig abgewiesen.

- Wieder etwas später gab es immer öfter gar keine Begründung mehr. Beschwerdeführer erhielten Bescheide die einem Computerausdruck ähnelten mit Texten wie: „Es liegt kein Grundrechtsverstoß vor. Die Akten werden in 6 Monaten vernichtet. Rückfragen werden nicht beantwortet“.
Der EGMR selbst begründet die Mehrzahl seiner Entscheidungen mithin gar nicht mehr, rügt aber, wie in obiger Klimaklage, gerne andere Gerichte wegen fehlender Begründung.

- Dann wurde eingeführt, dass Fälle in denen den Beschwerdeführern kein „erheblicher Nachteil“ entstanden ist als unzulässig zurückgewiesen werden können (Art. 35 Abs. 3b).

- Weiterhin wurde eingeführt, dass ein Einzelrichter eine Beschwerde endgültig streichen kann. In solchen Fällen gibt es offensichtlich häufig keine nachvollziehbare Begründung.

- Es ist sicherlich zutreffend, dass der EGMR ebenso wie das BVerfG mit Beschwerden überschwemmt werden. Aber einfach immer wenige Beschwerden ernsthaft zu bearbeiten führt im Ergebnis dazu, dass es für nationale Gerichte und Behörden immer risikoloser wird gegen Grundrechte zu verstoßen. Das wiederum führt zu mehr Betroffenen und Beschwerden. Die Einrichtung des Gerichts verfehlt ihren Zweck.
Bemerkenswert ist, dass viele prominente Fälle wie z.B. Caroline von Monaco oder Fälle mit starker Öffentlichkeitswirkung wie vorliegend Klimaklagen dagegen ausführlich behandelt werden. Pech für alle die nicht prominent sind und keine Unterstützung durch die Presse haben,

- Und die, die trotz allen Hindernissen doch eine erfolgversprechende Beschwerde vor dem EGMR bis in das Entscheidungsstadium gebracht haben, werden dann von der bundesdeutschen Regierung oft im letzten Moment „herausgekauft“. Das heißt, man bietet ihnen Geld damit sie ihre Klage zurückziehen und dadurch ein öffentliches Präzedenzurteil gegen Deutschland und damit auch eine Blamage für das BVerfG vermieden wird.

- Trotz allem ist der EGMR insofern nützlich als er wenigstens in einigen Fällen eine Überprüfung von Entscheidungen des deutschen BVerfG bietet. Dadurch ergibt sich ein zumindest theoretischer Kontrolldruck auf das BVerfG.


Der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass es in Genf auch noch eine UN-Organisation namens United Nations Human Rights Committee gibt bei der man sich theoretisch auch über Menschenrechtsverletzungen beschweren kann. Theoretisch deshalb, weil alle mir bekannten Beschwerdeführer von dort nicht einmal eine Eingangsbestätigung geschweige denn eine Bearbeitung oder Entscheidung erhielten.
Diese mir bekannten Fälle erfolgten deutlich vor dem Jahr 2000. Es wäre denkbar, dass sich die Situation inzwischen gebessert hat.


3) Basiswissen zum BVerfG

In den meisten Fällen wenn in der Presse umfangreich über Entscheidungen des BVerfG berichtet wird handelt es sich um sogenannte Organklagen oder ähnliche Verfahren. Das sind Streitereien zwischen „denen da oben“ wie z.B. Bundesregierung, Bundestag, Bundesländern, Abgeordneten, Parteien, usw. Solche Klagen, soweit sie im Einzelfall zulässig sind, werden meist ausführlich verhandelt, begründet und in der Presse berichtet und kommentiert.
Das führte dazu, dass das BVerfG bei vielen Bürgern einen ausgezeichneten Ruf als „Bewahrer von Recht, Ordnung und Demokratie“ hat.

Die Realität sieht aber leider anders aus. Der ehemalige Präsident des BVerfG Voßkuhle hat z.B. bei einer lockeren Feier mit deutschen Studenten in Oxford einmal exemplarisch angedeutet, mit welchen Verfahrensmethoden das BVerfG unliebsame Angelegenheiten verzögern und verschieben kann bis sie sich von selbst erledigt haben.

Oft interessanter als die in der Presse kommentierten Entscheidungen sind die vereinzelt anzutreffenden Minderheitsvoten (abweichende Meinungen einzelnen Richter). Interessant z.B. hier die „Abweichende Meinung des Richters Müller“ (auf der aufgerufenen Seite ganz unten). Da führt ein Einzelrichter die Willfährigkeit seiner Kollegen am BVerfG erbarmungslos vor.

Bei der ganz große Mehrheit aller Verfahren am BVerfG handelt es sich allerdings gar nicht um Organklagen sondern um Verfassungsbeschwerden über deren Hintergründe und Details der Normalbürger nahezu nie etwas erfährt.

Mit einer Verfassungsbeschwerde kann jeder Bürger, auch ohne Anwalt und theoretisch kostenlos, die Verletzung seiner Grundrechte durch deutsche öffentliche Gewalt (Behörden, Gerichte) rügen. Der Betroffene muss selbst direkt unmittelbar betroffen sein und sein Schaden muss auf der Grundrechtsverletzung beruhen. Z.B. ein nur „falsches Urteil“ reicht nicht solange das nicht direkt auf eine Grundrechtsverletzung zurückgeführt werden kann.
Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der gesamte mögliche „normale Rechtsweg“ ausgeschöpft sein. Das und diverse weitere Details werden in der Regel streng gehandhabt, so dass viele Verfassungsbeschwerden schon daran scheitern. Allerdings gab es immer wieder erstaunliche Ausnahmen wo Eingaben bearbeitet wurden die in vergleichbaren Fällen ohne viel Federlesens abgeschmettert wurden.

Das Hauptproblem ist, dass Verfassungsbeschwerden nur dann bearbeitet werden wenn sie vom Gericht „angenommen“ werden. Zwar gibt es durchaus Vorschriften wann eine Verfassungsbeschwerde angenommen werden muss und das Gericht betont auch immer wieder, dass jede Beschwerde vor der Annahmeentscheidung gründlich beurteilt wird, aber viele, in manchen Jahren offenbar über 75% aller Beschwerden, werden ohne mitgeteilte Begründung nicht angenommen („leere Blatt Entscheidungen“).
Manchmal wird sogar ohne Begründung eine „Missbrauchsgebühr“ auferlegt.
Selbst Anträge von Abgeordneten werden zuweilen ohne nachvollziehbare Begründung abgeschmettert. Da heißt es dann z.B. der Antrag sei "von vorneherein unzulässig". Warum wird nicht gesagt. Auf diese Art stellt das BVerfG sicher, dass keiner diesen Antrag so stellen kann, dass sie ihn als zulässig durchgehen lassen müssen.

Zur Begründung für die fehlenden Begründungen wird meist der notwendige Aufwand angeführt. Das erscheint vielen Insidern vorgeschoben. Wenn schon angeblich jede Beschwerde intern ausführlich beurteilt wird, warum kann man diese Begutachtungen nicht mitteilen? Vermutlich doch nur weil man eine Diskussion bezüglich zahlreicher fragwürdigen oder ganz fehlenden Ausführungen vermeiden will.
Und in den eher seltenen Begründungen finden sich oft auch nur Ausführungen wie „… wird nicht ausreichend dargelegt wodurch Grundrechte verletzt sein sollen“.
Unter erfahrenen Juristen fallen da schon mal Ausdrücke wie „Willkür“ oder gar „Terror“.

Es ist auch gar nicht sicher, dass eine reihenweise Abweisung von Verfassungsbeschwerden zu einer Arbeitserleichterung des Gerichts führt. Viele Beschwerden beziehen sich auf Verletzungen von Prozessgrundrechten (z.B. Rechtliches Gehör oder Gesetzlicher Richter, wird weiter unten ausgeführt werden) die an manchen Gerichten schon fast routinemäßig erfolgen. Würde das BVerfG hier endlich konsequent durchgreifen und allen entsprechenden Beschwerden stattgeben, dann würden solche Vorkommnisse schnell unterbleiben und sich damit auch die Anzahl darauf gestützter Verfassungsbeschwerden vermindern.

Zu den nicht angenommenen und damit rundweg abgewiesenen Verfassungsbeschwerden gibt es außer Statistiken keine offiziellen Veröffentlichungen. Ausführungen auf der Seite des BVerfG wie „Alle Senatsentscheidungen und wichtige Kammerentscheidungen werden auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht“ bedeuten damit nichts anderes, als dass die restlichen gut 95% eben nicht veröffentlicht werden.
Es wäre wünschenswert wenn sich endlich eine unabhängige Person oder Organisation findet die auf einer Internetseite eine Sammlung von gut begründeten Verfassungsbeschwerden veröffentlicht die auf diese Weise in Karlsruhe still und leise unter den Tisch gekehrt wurden.

Obwohl, wie weiter oben dargestellt, auch der EGMR in Straßburg ziemlich willkürlich arbeitet, so hat er doch schon vielfach vom BVerfG ohne Begründung nicht angenommene Beschwerden später als berechtigt eingestuft. Beispiel.
In der Praxis muss man jedoch damit rechnen, dass auch absolut berechtigte Beschwerden sowohl beim BVerfG als auch bei EGMR ohne Begründung nicht behandelt werden. Über die wenigen, die erfolgreich sind oder wenigstens behandelt werden, quasi als Nachweis der Existenzberechtigung dieser Gerichte, berichtet dann die Presse und der Normalbürger fühlt sich in seiner Gewissheit bestätigt, in einem funktionierenden Rechtsstaat zu leben.

Hinzu kommen, wie ebenfalls bereits oben aufgezeigt, die vielen Fälle wo Deutschland erfolgversprechende Beschwerden in Straßburg im letzten Moment herausgekauft hat damit die fehlerhaften davor liegenden Entscheidungen des BVerfG vertuscht werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass nur relativ wenige Beschwerdeführer nach einer Abweisung durch das BVerfG auch noch zum EGMR gehen, ist die Anzahl der derart bestätigten Fehlentscheidungen des BVerfG erschreckend hoch.

Ähnlich hat das BVerfG Fälle ohne Begründung abgewiesen ohne auf die vorliegende zwingende Rechtsprechung des EuGH einzugehen. Z.B. die Spickmich-Klage (Nennung von Lehrernamen auf Internetseite) gegen EuGH Entscheidung im Fall Lindqvist. Warum eine Namensnennung statt z.B. „Lateinlehrerin Klasse 6b“ zur Wahrung der Meinungsfreiheit notwendig sein sollte, obwohl gar keine namentliche Suche möglich war, bleibt ein Rätsel.
In anderen EU-Ländern haben die Gerichte die EuGH-Entscheidung schlicht konsequent umgesetzt statt sie ins Gegenteil zu verdrehen.

Oft drängt sich der Eindruck auf, dass es um eine Disziplinierung der Bürger geht, und darum, die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden nicht über 3% steigen zu lassen.

Ein weiteres Ärgernis ist, dass das BVerfG als höchstes Gericht offensichtlich meint über den Gesetzen zu stehen. So stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe fest, dass das BVerfG zu Unrecht einer Journalistin Auskünfte verweigert hatte.
Später stellte sich zudem heraus, dass das BVerfG in diesem Rechtsstreit einer fremden Anwaltskanzlei ein absurd hohes Honorar gezahlt hatte statt sich wie üblich selbst zu vertreten.
Inzwischen läuft eine weitere Klage gegen das BVerfG wegen Verweigerung von Auskünften …

Die Richter am BVerfG werden von Politikern bestimmt und sind oft selbst ehemalige Politiker. Aktuell ist in der Diskussion diese Prozedur detailliert im Grundgesetz zu fixieren damit sie zukünftig nur mit 2/3 Mehrheit geändert werden kann.

In anderen Ländern versteht man unter Demokratie, dass eine neue Mehrheit schnell und direkt Änderungen bewirken kann. Im UK z.B. wurden innerhalb meiner Lebenszeit manche Einrichtungen mehrfach verstaatlicht und wieder privatisiert.
In Deutschland verstehen viele dagegen unter Demokratie, die herrschenden Verhältnisse so zu vernageln, dass eine neue Mehrheit möglichst wenig ändern kann. Das nennen sie „Schutz der Demokratie“. Man kann es auch als Schutz der einmal eingerichteten eigenen Privilegien sehen.

Als in Polen eingeführt wurde, dass das dortige Verfassungsgericht grundsätzlich alle Klagen in Eingangsreihenfolge bearbeiten und begründen muss, wurde das in Deutschland als Eingriff in den Rechtsstaat bezeichnet. Das Gericht könne damit nicht mehr selbst bestimmen was wichtig und was unwichtig sei.
Allerdings ist die Eingangsreihenfolge ein objektives Kriterium während die nicht einmal offen begründete Meinung von politisch ausgewählten Richtern, welche Klagen wichtig sind, alles andere als objektiv ist.
Und wenn sie wirklich überlastet sind warum schafft man nicht einfach zusätzliche Richterstellen/Senate die, wie im Gesetz vorgeschrieben, alle entsprechenden Verfassungsbeschwerden bescheiden könnten? Aber genau das wird durch die geplante Grundgesetzänderung verhindert.

Hinzu kommt noch, dass in Deutschland bereits das Wahlsystem so konstruiert ist, dass man mindestens ca. 60% der Wählerstimmen braucht um 66% der Abgeordneten zu stellen. In vielen Ländern mit z.B. Mehrheitswahlsystem braucht man nur rund 1/3 der Wählerstimmen um 2/3 der Parlamentssitze zu besetzen. Sind die alle undemokratisch? Wobei zu bedenken ist, dass die meisten sich ihr Wahlsystem selbst in Volksabstimmungen ausgesucht haben und diese sich länger bewährt haben als die diversen deutschen Wahlsysteme.

Neben den beschriebenen Missständen bei Verfassungsbeschwerden gibt es auch noch das wenig bekannte Problem, dass das BVerfG seine in der Presse oft ausführlich diskutierten größeren Entscheidungen in der Praxis nicht durchsetzen könnte. Das BVerfG alleine kann weder direkt Gerichtsvollzieher, Polizei oder Militär anweisen, etwas zu erzwingen.

An sich gilt die Regel, dass rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen selbst dann Folge zu leisten ist, wenn die Betroffenen die Entscheidung für „falsch“ halten. Sogar dann wenn sie tatsächlich falsch ist. Ausnahme allerhöchstens wenn sich bei Durchführung ganz erhebliche unvorhergesehene Gefahren ergeben.
Jedoch ist z.B. der Fall der Stadt Wetzlar bekannt, die Anordnungen der Verwaltungsgerichte und schlussendlich auch des BVerfG schlicht ignoriert hat - ohne ernsthafte Folgen.

Das BVerfG wäre im Ernstfall mithin alles andere als ein wirksamer Schutz des bestehenden Systems z.B. bei einer illegalen „Machtübernahme“.
Hinzu kommt, dass sich das BVerfG durch seinen eigenen lockern Umgang mit Gesetzen selbst leicht angreifbar gemacht hat.

Insgesamt gibt es wirklich keinen Grund auf das BVerfG besonders stolz zu sein. Eine gründliche Reform ist schon lange überfällig.
Man könnte sogar der Meinung sein, die exzessive Nichtannahmepolitik des BVerfG und einige andere Vorfälle sollten einmal strafrechtlich aufgearbeitet werden. Aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften im deutschen Rechtssystem ist das bei den aktuellen politischen Mehrheiten aber nicht zu erwarten.


Nebenbei sei erwähnt, dass auch die Bundesländer Verfassungsgerichte haben. Einige davon heißen „Staatsgerichtshof“ und nicht bei jedem sind sogenannte Individualbeschwerden (Grundrechtsbeschwerden, Verfassungsbeschwerden oder ähnl.) zulässig.
Die Anrufung eines Landesverfassungsgerichts gehört nicht zur vom BVerfG geforderten Rechtswegerschöpfung. Man kann dadurch sogar die Frist zur Einlegung einer Beschwerde beim BVerfG versäumen.

4) Schwachpunkte im deutschen Rechtswesen

Viele Deutsche halten das deutsche Rechtssystem selbstverständlich allen anderen überlegen und sehen mit Unverständnis auf für sie fremde Dinge wie Jury-Gerichte, case law, discovery, subpoena, usw.
Für Überheblichkeit besteht hier aber kein Anlass. Am fairsten geht es sicherlich in Frankreich zu. Zwar in Details verbesserungswürdig aber die Revolution hat bis heute bleibende positive Spuren hinterlassen. Deutschland liegt irgendwo im Mittelfeld oder dahinter.

In der Praxis hängt es aber nicht nur am Rechtssystem sondern natürlich auch daran, was der Einzelne daraus macht. Also eigene Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch der erfahrenste Jurist wird eingestehen müssen, dass er den einen oder anderen an sich sicheren Fall durch eigene Dämlichkeit verloren bzw. einen höchst unsicheren Fall allein durch Dämlichkeit des Gegners gewonnen hat.

Einige Beispiele:

Rechtliches Gehör (Prozessgrundrecht, Grundgesetz Artikel 103). Damit ist gemeint, dass jede Partei, im Zivilprozess also Kläger und Beklagter, Gelegenheit bekommt sich zu sämtlichem Vorbringen der Gegenseite zu äußern bevor das Gericht endgültig entscheidet.
Ein Verstoß wäre mithin wenn jemand verurteilt wird ohne vorher überhaupt von dem Verfahren gegen ihn zu erfahren. Selbst dieser Extremfall kommt vor.
Im krassesten Fall den ich erlebt habe lief eine Klage durch 3 Gerichte und der Beklagte erfuhr erst durch die Zustellung eines Beschlusses des 3. Gerichts, dass da etwas gegen ihn anhängig war. Oder vielmehr nicht gegen ihn denn die Klage richtete sich eigentlich gegen einen anderen und als Beweismittel war ein nie rechtskräftig gewordener Beschluss eines 4. Gerichts vorgelegt worden.
Eine Kleinigkeit die leicht geklärt werden hätte können wenn der Beklagte rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme bekommen hätte.

Es gibt versteckte Fälle der Verletzung des Rechtlichen Gehörs bei denen die Betroffenen gar nicht mitbekommen, dass ihnen irgendwo eine entscheidende Stellungnahme verwehrt wurde, weil ihnen nicht bewusst ist durch welche Stationen in Bürokratie und Justiz ein Verfahren läuft.
An sich gibt es diverse Rechtsbehelfe wie Anhörungsrüge oder Einspruch gegen Versäumnisurteil zur Korrektur solcher Pannen. Aber in der Praxis stellen sich einige Richter in solchen Fällen stur und kommen damit durch. Nur keinen eigenen Fehler zugeben. Die wissen genau, dass nur wenige Kläger bis zum BVerfG gehen und dort die Chance auf Annahme der entsprechenden Verfassungsbeschwerde oder auch nur Begründung für Nichtannahme minimal ist.
Deshalb wäre es wichtig, dass das BVerfG derartige Verfassungsbeschwerden grundsätzlich konsequent behandelt.


Gesetzlicher Richter (Prozessgrundrecht, Grundgesetz Artikel 101).
Damit ist gemeint, dass der für einen Fall zuständige Richter nach einem vorher bestimmten festen Schema bestimmt wird. So soll verhindert werden, dass bestimmte Fälle absichtlich besonders geneigten oder abgeneigten Richtern zugeschoben werden.

In der Praxis ist das zweistufig organisiert. Zuerst ergibt sich aus Gesetzen welches Gericht zuständig ist.
Und an jedem Gericht wird jährlich im Voraus ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Dort heißt es z.B. Richter X ist zuständig für alle Kläger mit Anfangsbuchstaben A-D, Richter Y für Anfangsbuchstaben E-G, usw. Es gibt auch andere Verteilungssysteme. Wesentlich ist jedoch, dass sich eine eindeutige Zuständigkeit ergibt.

Die Praxis sieht, insbesondere an manchen Amtsgerichten, jedoch so aus, dass sich Richter mehr oder weniger ihre Fälle nach Wunsch herauspicken oder tauschen. Dazu haben sie oft unendlich flexible Regeln für Vertretung, bei Überlastung, usw. in ihren Geschäftsverteilungsplan eingebaut.
So habe ich es z.B. erlebt, dass bei einer Klage bezüglich Streiterei in einem Internetforum sich ein Richter den Fall schnappte der selbst unter Pseudonym in diesem Forum schrieb. Also genau das, was durch die Vorschrift eigentlich verhindert werden sollte.
In einem anderen Fall, die Zuständigkeit war an sich eindeutig durch das Gesetz geklärt, schoben sich zwei Richter einen Fall so hin und her dass er nie zur Verhandlung kam. Eine Grundrechtsbeschwerde beim Staatsgerichtshof Hessen wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Sowohl Verletzungen des Rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) als auch des Gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) sind ausdrücklich mittels Verfassungsbeschwerde angreifbar. Bloße Theorie wie oben aufgezeigt!


Abänderungsverbot z.B. § 318 ZPO. Dies besagt, dass ein Gericht sein eigenes Urteil nach der Verkündung nicht mehr ändern darf. Damit soll einerseits verhindert werden, dass nach der Urteilsverkündung Druck auf ein Gericht ausgeübt werden kann.

Anderseits ermöglicht diese Reglung einem Richter jedoch Vorbringen zu „übersehen“ oder „misszuverstehen“. Da wird eine Klage z.B. abgewiesen weil angeblich keine Begründung, keine Beweise, keine Schadensberechnung usw. vorgetragen worden sei obwohl genau dies seitenweise ausführlichst erfolgt war. Unter 4 Augen sagt der Richter dann kalt lächelnd „Muss ich wohl übersehen haben. Kann man jetzt leider nichts mehr ändern“.
Wenn es kein Rechtsmittel gibt ist dann wirklich Endstation. Bei manchen Richtern ist schon nach wenigen Sätzen in der Verhandlung klar, dass er die Klage abweisen wird. Es bleibt nur noch offen was er „übersehen“ oder „missverstehen“ wird.

Das Problem wäre ganz leicht zu beseitigen wenn Gerichte einen Entwurf des Urteils vorlegen müssten und die Parteien z.B. 7 Tage Zeit hätten auf derartige Irrtümer hinzuweisen bevor das Abänderungsverbot greift.

Kleinere Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler sind zwar theoretisch zu berichtigen. Aber auch daran halten sich manche Gerichte nicht. Z.B. habe ich erlebt dass sich das OLG Celle weigerte, eine falsche Streitwertberechnung (Additionsfehler 500 statt 11.500) zu korrigieren.


Verhandlungsprotokoll. Aus US-Gerichtsfilmen kennen wir wie Verhandlungen wörtlich mitprotokolliert werden. Ähnlich läuft es selbst in manchen berüchtigten Mafia-Staaten.
Nicht so in Deutschland. Hier ist tatsächlich nur die Protokollierung einiger Formalitäten vorgeschrieben (Zivilprozess, Strafprozess, Strafprozess). Das sind meist nur wenige Sätze. Und oft wird auch nur auf andere Schriftsätze verwiesen. Manche Richter protokollieren freiwillig viel, andere nur das vorgeschriebene Minimum und lehnen jeden Antrag auf weitere Aufnahmen ins Protokoll ab.
Theoretisch wird das Protokoll von einem unabhängigen Urkundsbeamten aufgenommen. Aber auch davon kann das Gericht absehen.
Im Protokoll heißt es neben einigen Formalien dann oft nur „Es wurde zur Sache verhandelt“ oder „Der Angeklagte wurde vernommen“. Aber kein echtes Wortprotokoll. Stattdessen stützt sich das Gericht nach vielen Stunden oder Tagen Verhandlung allein auf sein Gedächtnis ...


Richter
sind gemäß Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs.1 GG unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden.
Eingestellt und befördert werden sie allerdings von Politikern. Bund und die verschiedenen Bundesländer haben dazu zwar unterschiedliche Verfahren, aber mehr oder weniger beruhen diese Verfahren auf sogenannten Wahlausschüssen (Kritik in den Fußnoten lesen) in denen meist überwiegend oder sogar ausschließlich Politiker vertreten sind. Manchmal entscheidet auch direkt der der jeweilige Justizminister mit Einspruchsmöglichkeit eines Wahlausschusses oder ähnlich.

Manch ein Richter bleibt sein Leben lang Amtsrichter. Das muss kein Zeichen mangelnder Qualifikation sein. Es kann im Gegenteil auch bedeuten, dass er sich tatsächlich stur an Recht und Gesetz gehalten und aktuelle politische Strömungen konsequent ignoriert hat.
Andere fallen die Karriereleiter geradezu hinauf ...
Ich kann mich an einen Landesjustizminister erinnern der bezüglich des damaligen Chefs des Amtsgerichtes X sagte, dass dieser auf lange Sicht als Landgerichtsdirektor in Z vorgesehen sei aber vorher auch noch einige Jahre Erfahrung als Chef des Amtsgerichts Y sammeln sollte. Karriereplanung auf 5-10 Jahre voraus von oben herab!
Erinnert an den alten Witz „Das ist der Sohn vom Chef. Er soll wie alle anderen behandelt werden und sich bis Jahresende dann zum Abteilungsleiter heraufarbeiten“.
Man erinnere sich auch wie flexibel sich manch gestandener Richter zur Nazizeit oder in der DDR und später wieder in der Bundesrepublik angepasst hat.

Richter beginnen als Richter auf Probe bevor sie nach einigen Jahren meist zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Während der Probezeit können sie entlassen werden. Entsprechend vorsichtig verhalten sie sich und oft werden sie in dieser Zeit von älteren Kollegen „passend zurechtgebogen“. Je nach Kollegen kann das in die eine oder andere Richtung erfolgen ...
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Richter während ihres Arbeitslebens die Laufbahn vom Richter zum Staatsanwalt oder zurück wechseln. Es wird oft kritisch hinterfragt ob darunter nicht die richterliche Unabhängigkeit leidet.

Für Schäden die ein Richter verursacht haftet im Prinzip der Staat. Strafrechtlich wäre Rechtsbeugung denkbar. Die Erfolgschancen einer zivilrechtlichen Klage bzw. strafrechtlichen Anzeige sind aus verschiedenen Gründen in der Praxis minimal.


In Krimis ist fast nur von der Aufklärungsarbeit der Polizei die Rede. Tatsächlich ist es aber die Staatsanwaltschaft die im Hintergrund die Fäden zieht. Sie bestimmt den Lauf der Ermittlungen und ob und welche Anklage gegen wen erhoben wird.
In Deutschland sind Staatsanwälte weisungsgebunden (§ 146 GVG oder hier.)
Oberster Vorgesetzte ist der Justizminister des Bundes bzw. des Bundeslandes (mal suchen nach z.B: Justizminister entlässt Generalbundesanwalt).

Warum das so wichtig ist? Polizei ermittelt nur. Gerichte entscheiden nur über Fälle die durch Anklageerhebung bis zum Gericht gelangen.
Die Staatsanwaltschaft dagegen ist das Bindeglied das entscheidet welche Fälle überhaupt an Gerichte weitergeleitet werden. Die können mithin bestimmte Personen ganz nach politischer Opportunität wegen Nichtigkeiten mit Strafprozessen überziehen oder aber Fälle unter den Tisch kehren (angeblich fehlendes öffentliches Interesse, nicht eindeutig aufzuklären, usw.).
Dazu braucht es üblicherweise gar keine konkreten Weisungen von oben. Die meisten Staatsanwälte wissen von alleine was gerade gewünscht und nicht gewünscht wird. Bei Bedarf gibt es dazu Ratschläge und Gutachten von oben. Und wenn das nicht hilft werden sie z.B. vor Abschluss eines Falls versetzt. Der neue Sachbearbeiter muss sich neu einarbeiten und will auch mal befördert werden oder wird vor Abschluss auch wieder versetzt … Irgendwann hat sich die Sache dann von selbst erledigt (Verjährung, Alter der Beschuldigten, Tot von Zeugen, usw.)

Das Weisungsrecht wird offiziell mit Hinweis auf das Legalitätsprinzip verteidigt. Danach wird auch das Vorgehen von Staatsanwälten durch Vorschriften (Gesetze) zwingend geleitet. In der Praxis kollidiert das aber eben manchmal mit Weisungen von oben und so haben sich diverse umstrittene und von außen kaum durchschaubare Methoden entwickelt.
Manchmal wird auch spitzfindig argumentiert, die Weisungsgebundenheit könne schon deshalb nicht rechtswidrig sein weil sie ja im Gesetz steht.
Der EuGH hat inzwischen mehrfach das Weisungsrecht gerügt und festgestellt, dass deutsche Staatsanwälte nicht die europäischen Anforderungen an eine „unabhängige Justizbehörde“ erfüllen.

Theoretisch gibt es in einigen Fällen auch Möglichkeiten, Fälle ohne die Staatsanwaltschaft und sogar gegen ihren Willen vor Gericht zu bringen (Klageerzwingungsverfahren, Privatklage, Zivilprozess).
Praktisch ist das jedoch sehr aufwendig und meistens erfolglos. Wie soll man z.B. gegen die Staatsanwaltschaft an notwendige Beweise kommen? Wie kann man die Staatsanwaltschaft dazu bringen, nachdem man sie erfolgreich zur Klageerhebung gezwungen hat, eine überzeugende Anklage zu formulieren wenn sie eben nicht ernsthaft anklagen wollen?

Ein beliebtes Mittel seitens Staatsanwaltschaften ist auch, nach Anzeigen einfach keinen richtigen Bescheid zu erteilen bzw. diesen auf praktisch ewig zu verzögern. Ohne Bescheid kann man aber kein Rechtsmittel einlegen.
Diese Methode ist in der deutschen Bürokratie sehr beliebt und wird von den meisten Mitbürgern nicht durchschaut.
Typisches Beispiel. Jemand verfolgt ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, z.B. ein Bauvorhaben. Darauf bekommt er eine formlose Absage, eventuell mit einem Zusatz wie „Bitte teilen Sie mit ob Sie einen formalen Bescheid wünschen. Dieser würde allerdings XXX Euro kosten“.
Viele Mitbürger akzeptieren das und sind dem Amt oft sogar für den scheinbaren Spartipp dankbar. Der Hintergrund dieses vermeintlich bürgerfreundlichen Verhaltens ist jedoch folgender: Die Behörde erspart sich dabei eine Begründung (mit der sie möglicherweise erhebliche Schwierigkeiten hätte), und der Bürger kann nicht klagen. Klagen kann man nämlich nur gegen einen richtigen Bescheid und nicht gegen einen derartigen formlosen Hinweis.

Zurück zu Staatsanwaltschaften. In anderen Staaten gibt es teilweise sehr wirkungsvolle Methoden wie pretrial discovery und subpoena um auch ohne Mithilfe von Polizei oder Staatsanwaltschaften an Beweismittel zu kommen.
Staatsanwälte werden dort oft gewählt und sind deshalb nicht von Politikern abhängig.
In manchen Ländern darf ein staatlicher Staatsanwalt nicht einmal selbst die Anklage vor Gericht vertreten. Der Staat muss dort einen normalen Anwalt als Vertreter der Anklage beauftragen. Anwälte können dort deshalb heute als Verteidiger und morgen in einem anderen Fall als Ankläger auftreten.

In Frankreich sind entscheidende Aufgaben der Staatsanwaltschaft einem wirklich unabhängigen Untersuchungsrichter zugeordnet. Diese sind bekannt dafür immer wieder auch ziemlich rigoros gegen Politiker vorzugehen.


Normale Bürger sind verpflichtet vor Gericht als Zeuge auszusagen (Ausnahmen z.B. für nahe Verwandte oder bei Gefahr eigener Strafverfolgung). Beamte und ähnliche Staatsdiener dagegen dürfen nur mit Erlaubnis ihres Vorgesetzten aussagen (§ 54 StPO und § 37 BeamtStG).

Das ist in der Regel kein Problem wenn z.B. Polizisten gegen einen Bürger aussagen. Wenn dagegen ein Bürger gegen den Staat klagt und einen Beamten als Zeuge benennt wird die notwendige Aussagegenehmigung gerne übersehen, verschleppt oder direkt verweigert.
Der Bürger kann diese Aussagegenehmigung zwar oft mit Erfolg einklagen, aber das erfolgt wegen Kosten und Nerven nur selten.

Und bei Vorwürfen gegen die „ganz hohe Politik“ bleibt maximal ein sogenannter parlamentarischer Untersuchungsausschuss. Die enden in der Regel mit mindestens zwei unterschiedlichen Beurteilungen und haben keine bindenden Folgen. Außer vielleicht Eindruck beim Wähler weil eventuell einige bisher unbekannte Details ans Licht gekommen sind.
In manch anderen Ländern sind dagegen Razzien auch in oberen Büros und wirksame Druckmittel zur Aussageerzwingung auch gegen höchste Beamte an der Tagesordnung. Abgesehen davon, dass es in vielen Ländern gar kein vergleichbar umfangreiches Berufsbeamtentum gibt.
In Frankreich wurden schon ehemalige Minister und ein ehemaliger Staatspräsident von ganz normalen Gerichten wegen illegaler Parteifinanzierung verurteilt. In Deutschland undenkbar. Schon deshalb nicht weil die deutschen Großparteien ganz legal aus der Staatskasse gesponsert werden.


Gerichtsverhandlungen sind, mit einigen begründeten Ausnahmen, gemäß Gerichtsverfassungsgesetz öffentlich (GVG § 169-177).
Von juristischen Laien wird dabei allerdings übersehen, dass ein Gerichtsverfahren nicht nur aus der Verhandlung besteht. Während im Strafverfahren alle Schriftsätze verlesen werden sind die Schriftsätze im Zivilverfahren für Außenstehende in der Regel nicht einsehbar. Manche Zivilverfahren werden sogar vollständig schriftlich und damit bis auf das Urteil „geheim“ geführt.
Allgemein fast unbekannt ist auch das Beratungsgeheimnis (DriG § 43).
In den meisten Gerichten gibt es dazu sogar einen separaten, isolierten Beratungsraum. Beraten wird nicht nur nach Abschluss der Verhandlung das Urteil, sondern manchmal wird die Verhandlung auch unterbrochen um über prozessleitende Details zu beraten. Da zunehmend Einzelrichter tätig sind ist dies jedoch immer seltener nötig.

Ich kann mich aber z.B. an eine Verhandlung am OLG Koblenz erinnern in der die Richter gefühlt die Hälfte der Zeit in ihrem Beratungszimmer verbrachten bis der Vorsitzende Richter bei seinen beiden Kollegen seine Meinung über was und wie Beweis erhoben werden sollte durchgesetzt hatte. Das Ergebnis war dann eine Beweisaufnahme die nichts erbringen konnte und wohl auch nicht sollte (es ging um eine Klage gegen Vater Staat).


Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten gibt es in Deutschland schon lange keine echten Jury-Gerichte (Geschworenengerichte) mehr (anders in Österreich). Die noch vorhandene Bezeichnung „Schwurgericht“ ist historisch zu verstehen. Statt Geschworenen gibt an deutschen Gerichten in bestimmten Fällen zusammen mit Berufsrichtern ehrenamtliche Richter („Laienrichter“). Bei Strafsachen handelt es sich um „Schöffen“ (Schöffengericht) und auch bei Handelsgerichten kann es erfahrene Kaufleute als ehrenamtliche Handelsrichter geben.

Ehrenamtliche Richter sind für einen längeren Zeitraum und damit auch für eine Vielzahl von Fällen als Richter tätig und in ihren Befugnissen normalen Berufsrichtern nahezu gleichgestellt. Dadurch ist wohl unvermeidbar, dass sie mit der Zeit zu „Profis“ werden.
Das ist im Ergebnis genau das Gegenteil eines echten Jury-Gerichts. Dort sollen eben keine prozesserfahrenen Profis sondern normale Mitbürger in einem einzelnen Fall ihre unbeeinflusste Meinung einbringen.

Echte Geschworenengerichte werden in Deutschland oft herablassend als überholt betrachtet. Der wahre Grund dürfte Angst der Behörden davor sein, die Herrschaft über die Verfahren zu verlieren.
Nach meiner Meinung wären sie in gewissen Fällen mit Staatsbeteiligung bzw. dem Justizapparat sehr zweckmäßig. Damit meine ich nicht die typische Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort läuft es überwiegend nachvollziehbar.
Aber bei Schadenersatzansprüchen gegen den Staat, Streitigkeiten bezüglich Anwaltskosten, und vor allem Strafsachen in Richtung Rechtsbeugung herrscht an einigen Gerichten ein derartiger Filz, dass man dort von einem Stillstand der ordnungsgemäßen Rechtsprechung sprechen könnte.

Beispiel: In einem Erbschaftsstreit forderte das Gericht die Klägerseite auf, noch eine Erklärung nachzureichen. Der Kläger übergab diese Erklärung seinem Anwalt aber dieser vergaß sie an das Gericht weiterzuleiten. Daraufhin wurde der Prozess verloren mit der Begründung des Gerichts, der Kläger hätte die angeforderte Erklärung nicht beigebracht.
Für Nichtjuristen: Es handelte sich um ein Landgericht und dort herrscht gemäß § 78 ZPO Anwaltszwang. Das bedeutet, die Parteien (Kläger bzw. Beklagter) dürfen nur über einen Anwalt mit dem Gericht kommunizieren. Mitteilungen direkt von einer der Parteien muss das Gericht wegen fehlender Postulationsfähigkeit ignorieren.
Nun verklagte der Kläger seinen Ex-Anwalt wegen der Unterlassung. Auch dieser Prozess ging verloren. Das gleiche Gericht meinte nun, der Anwalt wäre nicht verpflichtet gewesen diese Erklärung ans Gericht weiterzuleiten. Gleiches Ergebnis nach Berufung.

Jetzt verklagte der Kläger das Bundesland Niedersachsen als Träger des Landgerichts weil ihm das Rechtliche Gehört verwehrt worden war (vgl. Rechtliches Gehör weiter oben).
Er hatte verloren weil er nicht vorgetragen hatte. Aber er selbst durfte beim Landgericht ja gar nicht vortragen. Sein Anwalt hätte vortragen können aber er musste angeblich nicht vortragen. Wie hätte der Kläger da vortragen können?
Auch dieser Prozess ging verloren. Die Begründungen der Gerichte kann man als sinnlose Aneinanderreihung von Leerphrasen bezeichnen. Manchmal werden in solchen Situationen auch einfach Teile von anderen Urteilen oder Gesetzeskommentaren ohne jeden Bezug zum aktuellen Fall als Begründung abgetippt. Oder, zugegeben das sind extreme Einzelfälle, gibt es nur ein launisches „Tja, dumm gelaufen“ oder ähnlich als Begründung.

Der juristische Laie, der in seinem Leben, falls überhaupt, nur die eine oder andere ausführlich begründete Entscheidungen zu einem großen Fall gelesen oder aus der Presse vernommen hat, kann sich überhaupt nicht vorstellen wie die Realität in Alltagsfällen an einigen Gerichten abläuft.
Außer den direkt Beteiligten gibt es in der Praxis bei solchen Fällen fast nie Zuschauer im Gerichtssaal. Gerichte, die sich an sich gegenseitig kontrollieren sollten (AG, LG, OLG), sitzen oft im gleichen Gebäude. Benutzen gelegentlich sogar die gleichen Gerichtssäle. Es gibt einen weitgehend geschlossenen Kreis örtlich tätiger Anwälte. Ein Richter war früher Staatsanwalt und ist mit Richterin verheiratet deren Vater eine örtliche Anwaltskanzlei hat. Bruder ist Redakteur des Lokalblatts, etc. etc.
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sache bis an ein Bundesgericht kommt, ist minimal. Und die Wahrscheinlichkeit, dass sie dort korrigiert wird, ist nochmals kleiner. Und wenn doch dann hat man sich eben geirrt. Kann ja auch bei sorgfältigster Arbeit mal vorkommen ...
Abgesehen davon verstehen Nichtjuristen (und leider auch viele Juristen) gekonnt ausformulierte Juristensprache sowieso nicht („Hab ich jetzt eigentlich gewonnen oder verloren?“).

Obiger Fall ging dann übrigens weiter über das BVerfG bis nach Straßburg zum EGMR. Und dort, wie leider nicht anders zu erwarten und oben schon beschrieben, keinerlei Entscheidung und keine Begründung dafür.
Keins der mit der Sache befassten Gerichte wollte die einfache Frage beantworten, wie der Kläger die geforderte Erklärung dem Gericht vortragen hätte können.

Es gäbe in der Theorie durchaus Möglichkeiten solche Verfilzungen schon auf einer unteren Stufe zu korrigieren. Man könnte z.B. für Rechtsmittel eine deutlich getrennte örtliche Zuständigkeit festlegen. Also z.B. Berufungen gegen norddeutsche Urteile in Süddeutschland und umgekehrt. Aber das würde bereits am deutsche Föderalismus scheitern. Justiz ist im wesentlichen Ländersache. Und die geben nichts her ...
Die vorhandenen Bundesgerichte sind leider keine Hilfe. Der BGH als Revisionsgericht kann aus formalen Gründen meist nicht angerufen werden. Und das BVerfG, das an sich genau solche Fälle verhindern bzw. korrigieren sollte, verweigert sich durch die oben beschriebene Nichtannahmepolitik. Damit fördern sie im Grunde derartige Entgleisungen.
Kurz gefasst: Korpsgeist der Justiz mit sehr beschränkter Bereitschaft zur Fehlerkorrektur!

Oder eben doch Geschworenengerichte für die genannten Fälle wie z.B. Rechtsbeugung.
Und bezüglich Rechtsbeugung komme ich auf meinen Vorschlag von oben zum Abänderungsverbot zurück: Gerichte müssten einen Entwurf des Urteils vorlegen und die Parteien haben z.B. 7 Tage Zeit auf Irrtümer im Urteil hinzuweisen. Wenn das Gericht dann einem eindeutigen Fehler nicht abhilft ist es kein „Irrtum“ mehr sondern Rechtsbeugung.
Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Ex-Mandanten über Kunstfehler (vgl. Beispiel oben) und Honorarstreitigkeiten. Den Mandanten als Nichtjuristen fehlen die Kenntnisse, Anwälte die ernsthaft gegen Kollegen klagen sind selten, und Gerichte winken solche Fälle gern zugunsten der Anwälte durch.
Bezüglich Schadenersatzklagen und ähnliches gegen den Staat dürfte die Notwendigkeit gesonderter Gerichte ohne weitere Begründung verständlich sein.

Ich glaube auch nicht, dass sich dadurch der Arbeitsanfall insgesamt erhöhen würde. Sobald die Gerichte wüssten, dass bestimmte Dinge nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgehen sondern korrigiert werden, dann werden sie auch gleich sorgfältiger arbeiten.


„Private Schiedsgerichte“ werden in Deutschland sehr kontrovers diskutiert. Angeblich handelt es sich um „Geheimgerichte“. Tatsächlich werden Gerichtsverfahren über Zivilsachen aber auch in Deutschland in aller Regel überwiegend oder vollständig als Schriftsatzverfahren geführt und sind insofern „geheim“. Mithin keine Änderung.

Weiter wird kritisiert, dass es sich um Sondergerichte ohne die normalen staatlichen Gesetze und Richter handele.
Aber ist es nicht verständlich wenn jemand der z.B. gegen einen Staat klagt ein Gericht vorzieht, bei dem die Richter nicht Mitarbeiter der Gegenseite auf Lebenszeit sind?
Bei „privaten Schiedsgerichten“ werden nach bestimmten Regeln z.B. von jeder Seite je 2 Richter bestimmt. Dazu kommt dann noch ein „Neutraler“. Und angewendet werden von einer Vielzahl von Staaten im Konsens bestimmte Regeln statt den Gesetzen einer Seite.

Hauptsächlich gibt es 2 Anwendungsfälle für derartige Schiedsgerichte:

- Die Zuständigkeit von Schiedsgerichten wurde vorab zwischen den Parteien (z.B. 2 Unternehmen) vertraglich vereinbart. In diesen Fällen handelt es sich um nichts anderes als eine Ausgestaltung von AGBs.

- Es liegt ein völkerrechtlicher Vertrag (z.B. Investitionsschutzvertrag) vor der die Anrufung solcher Schiedsgerichte vorschreibt bzw. erlaubt.
Inzwischen haben einige europäische Gerichte jedoch versucht, die Anwendung dieser Verträge einzuschränken bzw. zu untersagen.
Aus Sicht der betroffenen Unternehmen ist es jedoch nachvollziehbar unfair, ein Unternehmen mit Sicherheitszusagen zu Investitionen in einem Staat zu überreden, und anschließend lässt dieser Staat von eigenen Gerichten feststellen, dass die Sicherheitszusagen ungültig seien.
Bei sauberem Vorgehen muss der Staat erst den völkerrechtlichem Vertrag kündigen. Und dabei sind Kündigungsfristen und Rückwirkungsverbote zu beachten.


In praktisch jedem Staat gibt es einige berühmte Fehlurteile. Fast immer geht es um Strafsachen obwohl es natürlich auch in Zivilsachen Fehlurteile gibt. Das Problem ist, dass viele, vermutlich sogar die meisten Fehlurteile, nie bekannt werden bzw. irgendwie unter den Tisch gekehrt werden. Entsprechend gibt es keine brauchbaren Statistiken.

In Deutschland denkt man bei dem Thema vor allen an den Fall Vera Brühne. Es gab keine ernsthaften Ermittlungen da alles nach Selbstmord aussah. Die Polizei benutzte sogar die vorgefundene vermutliche Tatwaffe um den ausgehungerten Hund des Opfers zu erschießen. Erst als es Wochen später Streit wegen des Testaments gab untersuchte man genauer und entdeckte, dass der vermeintliche Selbstmörder 2 Einschüsse im Kopf hatte. Inzwischen aber waren alle Spuren verwischt und mögliche Beweismittel verschwunden. Statt die Ermittlungspanne einzugestehen wurden einfach die nächst greifbaren Verdächtigen verurteilt.
Ja, sie können es gewesen sein. Oder auch nicht. Nach solch schlampigen bzw. unterlassenen Ermittlungen kann man aber eben gar keinen mehr verurteilen.

Fall Rudolf Rupp. Verurteilt weil sie den Vermissten angeblich getötet, zerstückelt und an Hunde verfüttert hatte. Später wurde das angeblich Opfer auf dem Fahrersitz seines Auto in der Donau gefunden. Er war betrunken in den Fluss gefahren...

Die meisten solchen Fehlurteile kommen zustande weil das Gericht ohne ernsthafte Prüfung einfach die Vorträge von Polizei/Staatsanwaltschaft übernimmt.
Bzw. im Zivilprozess entsprechend Schriftsätze einer Partei. Ich kann mich an ein Verfahren erinnern wo das Gericht als Urteilsbegründung Schriftsätze des beklagten Ministeriums wortwörtlich einschließlich Tippfehlern abgeschrieben hatte. Kommentar des BVerfG dazu „Zur Unabhängigkeit eines Richters gehört auch die Freiheit abzuschreiben wo er will“.

Oft spielen auch unter Druck oder mittels Versprechungen (Freilassung aus U-Haft) erreichte Geständnisse eine Rolle. Viele Verdächtige denken bzw. es wird ihnen erzählt, sie könnten ihr Geständnis ja später widerrufen und ein Gericht würde die Angelegenheit dann ausführlich untersuchen.
Ja, Widerruf eines Geständnisses ist im Prinzip möglich. Aber mit so vielen Fallstricken verbunden dass man es besser nicht darauf ankommen lässt. Weiteres Beispiel.
Fairerweise hier auch ein Beispiel wo ein Gericht abstruse Anklagen nicht einfach abgenickt sondern die Angeklagten freigesprochen hat.

In diesem Zusammenhang muss eine weitere Absurdität des deutschen Rechtssystems erwähnt werden: Wer kein Geständnis ablegt wird fast nie vorzeitig entlassen.
Wer allerdings ein falsches Geständnis ablegt erhält, wenn er sich dann doch als unschuldig erweist, keine Haftentschädigung. Denn er hat durch sein falsches Geständnis seine Verurteilung angeblich mitverschuldet.
Was soll einer, der tatsächlich unschuldig ist, bei diesem System machen?
Nicht gestehen bedeutet volle Strafe absitzen.
Gestehen bedeutet keine Entschädigung wenn sich später seine Unschuld erweist.

Das Netz ist voll mit Infos und Vermutungen zum Thema Fehlurteile/Justizirrtümern.


Damit soll hier genug sein. Nur noch etwas was mir immer wieder auffällt:

- Das Rechtssystem in Frankreich ist sowohl in Theorie als auch in Praxis meist besser als in Deutschland. Trotzdem sind viele Franzosen misstrauisch und wittern ständig Manipulationen, geheime Absprachen, Vertuschungen, Hintergründe, usw.

- In Deutschland ist es genau anders herum: Das Rechtssystem ist schwächer, teilweise gibt es immer noch die gleichen Systemfehler wie zur Kaiser- oder Nazizeit oder in der DDR. Aber viele Deutsche sind der festen Überzeugung, dass es in Deutschland noch am besten steht und allen anderen dagegen noch Nachholbedarf hätten.
Der Glaube, dass der Staat die Dinge am besten regeln kann, ist in Deutschland kaum tot zu kriegen. Oben brachte ich das Beispiel der Altenpflegerin als Whistleblowerin die erst am EGMR Recht bekam. Bei den zahlreichen Diskussionen dazu im Netz tauchte immer wieder die Forderung auf, Einrichtungen wie Altersheime müssten staatlich sein um derartige Vorfälle zu verhindern.
Das betroffene Altersheim ist "staatlich" denn das Unternehmen gehört dem Land Berlin ...


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